BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement)
Pflichtverfahren nach §167 Abs. 2 SGB IX: Sobald Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind (am Stück oder addiert), muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten. Ziele: bestehende AU überwinden, erneute AU vorbeugen, Arbeitsplatz erhalten.
Das BEM ist ein ergebnisoffenes, kooperatives Suchverfahren, kein Krankenrückkehrgespräch und keine Disziplinarmaßnahme. Es soll Wege finden, wie die Arbeitsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden kann.
Beteiligte
Pflicht: Arbeitgeber (BEM-Beauftragter), Beschäftigter, Betriebs-/Personalrat. Bei Schwerbehinderung auch Schwerbehindertenvertretung. Optional: Betriebsarzt, Reha-Träger (DRV, BG), Integrationsamt. Die Beschäftigten können einzelne Beteiligte ausschließen.
Datenschutz
Gesundheitsdaten = besondere Kategorie nach Art. 9 DSGVO. Verarbeitung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung. BEM-Akte wird strikt getrennt von der Personalakte geführt. Im Gespräch nur funktionsbezogene Einschränkungen, keine Diagnosen.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel Rücken: Lagerist nach 7 Wochen AU. BEM-Gespräch: Wechsel auf weniger belastenden Arbeitsplatz, ergonomische Hebehilfen, multimodales Rückenprogramm. Wiedereingliederung nach §74 SGB V (Hamburger Modell, 4 Wochen).
Beispiel Psyche: Sachbearbeiterin nach Depression. BEM: angepasste Arbeitszeit, klarere Aufgabenpriorisierung, Führungswechsel der Teamleitung. Erfolgreiche Rückkehr nach 6 Monaten.
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