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Supply Chain Management

Was ist die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)?

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Wer berichtspflichtig wird

Der Kreis ist seit dem EU-Omnibus klein, die Pflicht läuft aber gestaffelt. Die erste Welle berichtet für Geschäftsjahre, die zwischen 2024 und 2026 beginnen. Davon sind zwei Fälle erfasst. Erstens große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten. Dazu zählen nicht nur börsennotierte Firmen, sondern auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Zweitens Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und bei denen die Gruppe auf konsolidierter Basis im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Beschäftigte hat. In diesem zweiten Fall muss das Mutterunternehmen selbst weder groß sein noch selbst mehr als 500 Beschäftigte haben. Für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 dürfen die Mitgliedstaaten Unternehmen unter der neuen Schwelle befreien. Für Geschäftsjahre ab 2027 gilt die Pflicht nur noch bei mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz UND durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten. Beide Schwellen müssen zusammen überschritten sein, und sie gelten auch konsolidiert für Gruppen. Kapitalmarktorientierte KMU sind ganz aus dem Anwendungsbereich gestrichen.

Was berichtet werden muss

Doppelte Wesentlichkeit: Berichtet wird über Themen, die für das Unternehmen finanziell wesentlich sind (Outside-in) UND über Themen, in denen das Unternehmen wesentliche Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft hat (Inside-out). Standardisierte Themen nach ESRS (European Sustainability Reporting Standards): Klima, Wasser, Biodiversität, Mitarbeitende, Geschäftspraxis.

Prüfung und Veröffentlichung

Externe Prüfung ist Pflicht, und zwar mit begrenzter Prüfungssicherheit (limited assurance). Der früher geplante Wechsel auf hinreichende Prüfungssicherheit (reasonable assurance) ist mit dem EU-Omnibus gestrichen. Der Lagebericht entsteht im XHTML-Format, Auszeichnungen werden darin mit Inline XBRL eingebettet. Für die Nachhaltigkeitsangaben greift die Auszeichnungspflicht erst, wenn die EU die Regeln dafür erlassen hat. Veröffentlicht wird im Lagebericht, der öffentlich einsehbar ist.

Was das für dich heißt

In Deutschland ist das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht in Kraft. Deshalb musst du zwei Dinge auseinanderhalten. Erstens die künftige CSRD-Pflicht: Sie greift erst über den beiden Schwellen, einzeln oder konsolidiert als Gruppe. Zweitens die heute geltenden HGB-Pflichten: Die nichtfinanzielle Erklärung kann dich treffen, obwohl du unter den CSRD-Schwellen liegst, nämlich als große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft (§ 289b HGB), als großes Kreditinstitut (§ 340a Abs. 1a HGB) oder als großes Versicherungsunternehmen (§ 341a Abs. 1a HGB), jeweils im Jahresdurchschnitt mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Praktisch relevant bleibt außerdem die Lieferkette: Berichtspflichtige Kunden fragen Daten bei dir ab. Für Geschäftsjahre ab 2027 gibt die EU dafür eine Obergrenze vor. Sie umfasst nur die Datenpunkte aus Anhang II der Del. VO (EU) 2026/1560 und sie gilt nur für Informationsersuchen, die der CSRD-Berichterstattung deines Kunden dienen. Fragt er Daten für andere Zwecke ab, hilft sie nicht. Das Recht, mehr abzulehnen, wirkt erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz.

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