Wer zahlt BGM? §3 Nr. 34 EStG (600€ Steuer-Freibetrag) erklärt
Was steht in §3 Nr. 34 EStG?
Steuerfrei sind „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen“. Drei Bedingungen also: zusätzlich zum Lohn (keine Gehaltsumwandlung), zweckgebunden für Gesundheit, und die Leistung genügt den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V. Ob dazu ein Zertifikat gehört, hängt von der Leistung ab: Präventionskurse nach § 20 SGB V müssen grundsätzlich zertifiziert sein, für betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V ist eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen (BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Rn. 3 und 4).
Was ist zertifiziert nach §20 SGB V?
Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht den „Leitfaden Prävention“ mit anerkannten Handlungsfeldern: Bewegung (Rückentraining, Ausdauer), Ernährung (Vermeidung von Mangel- oder Fehlernährung), Stressmanagement (Resilienz, Entspannung), Suchtprävention. Zwei Dinge gehören auseinander. Erstens der Kassenzuschuss: Präventionskurse zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die eine Krankenkasse bezuschusst, müssen von der Kasse oder einer beauftragten Stelle zertifiziert sein (§ 20 Abs. 5 Satz 1 SGB V); die meisten Kassen nutzen dafür die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V ist eine Zertifizierung dagegen grundsätzlich nicht vorgesehen. Zweitens die Steuerfreiheit: Dafür können auch nicht zertifizierte Präventionskurse genügen, aber nur auf zwei engen Wegen. Erstens, wenn sie Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind, der nach § 20b SGB V bezuschusst wird oder wurde. Zweitens, wenn sie den Anforderungen des § 20 SGB V an Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit genügen, im Auftrag eines Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt werden und der Anbieter dasselbe Konzept nicht auch Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung anbietet. Als erfüllt gilt der zweite Weg jedenfalls dann, wenn der Kurs inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation identisch ist. Die Kursleitung muss dieses Konzept benennen, schriftlich bestätigen, dass der Kurs nach den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird, und schriftlich versichern, dass ihre Qualifikation den Kriterien des GKV-Spitzenverbands zur Zertifizierung von Kursangeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention entspricht (BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Rn. 3 bis 5 und 15 bis 18).
Freibetrag, nicht Freigrenze · der wichtige Unterschied
Der Betrag ist ein Freibetrag, keine Freigrenze: Besteuert wird nur der Teil oberhalb der Grenze. Beispiel: 800€ Aufwand heißt 600€ steuerfrei und 200€ steuer- und sozialabgabenpflichtig. Das war schon vor 2020 so, damals mit 500€; das Gesetz sagt seit Langem „soweit sie … nicht übersteigen“. Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz hat zum 1. Januar 2020 nur die Zahl geändert: „In § 3 Nummer 34 wird die Angabe ‚500 Euro‘ durch die Angabe ‚600 Euro‘ ersetzt.“
Was zählt NICHT?
Mitgliedsbeiträge in Fitness-Studios, Sportvereinen und ähnlichen Einrichtungen fallen NICHT unter § 3 Nr. 34, und zwar unabhängig vom Kursinhalt (BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Rn. 34; bestätigt durch BFH vom 23.11.2023, VI R 24/21). Ebenso ausgenommen sind Massagen, physiotherapeutische Behandlungen und Screenings ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern. Obstkörbe oder Wasserspender sind keine §-3-Nr.-34-Leistungen, sondern andere lohnsteuerliche Kategorien (z. B. 50€-Sachbezugsfreigrenze § 8 Abs. 2 EStG). Eine BGM-Software ist kein §-3-Nr.-34-Aufwand für den Mitarbeitenden, sondern reguläre Betriebsausgabe.
Krankenkassen-Zuschuss zusätzlich nutzen
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nach § 20 Abs. 6 Satz 2 SGB V je Versicherten mindestens 3,15€ für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V aufwenden. Das ist der gesetzliche Ausgangswert ab 2019; er wird jährlich an die Bezugsgröße angepasst. Die Vorgabe richtet sich an die Kassen und ist kein Anspruch deines Betriebs. In der Praxis wendet sich der Betrieb an eine Kasse, bei der ein Teil der Beschäftigten versichert ist, oder an die gemeinsame BGF-Koordinierungsstelle der Kassen im jeweiligen Land. Die Kasse erhebt die gesundheitliche Situation, entwickelt Vorschläge und unterstützt die Umsetzung. Diese Leistungen werden nicht pro Kopf abgerechnet, sie stehen bedarfsbezogen allen Beschäftigten offen. Eine Kombination mit § 3 Nr. 34 EStG ist möglich.
Praxis-Tipp: Dokumentation für Lohnsteuerprüfung
Welche Belege ins Lohnkonto gehören, hängt an der Art der Leistung. Bei zertifizierten Präventionskursen: Zertifikat und Teilnahmebescheinigung, bei Barleistungen zusätzlich der Zahlungsbeleg. Bei nicht zertifizierten Kursen kommt die schriftliche Erklärung der Kursleitung zu Kurskonzept und Qualifikation dazu. Bei Leistungen im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“: Teilnahmebescheinigung plus eine Erklärung, dass die Maßnahme in einem strukturierten innerbetrieblichen Prozess mit Bedarfsanalyse umgesetzt wurde, unter Einbindung der Beschäftigten oder ihrer Vertretung und, sofern vorhanden, der für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Stellen im Betrieb, etwa Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte; statt dieser Erklärung geht auch eine Bescheinigung der Krankenkasse über ihre Unterstützung. Nur bei Vorträgen in diesem Handlungsfeld genügt eine Anwesenheitsliste, aus der sich zudem der wesentliche Inhalt des Vortrags ergibt (BMF-Schreiben vom 20.04.2021, Rn. 11, 14, 18, 20 und 27 bis 29). Bei Lohnsteuer-Außenprüfungen prüfen Finanzämter genau diese Kette. Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Einzelfall mit Steuerberater oder Krankenkasse klären.
thekey.academy ist eine deutsche Online-Lernplattform für IHK-zertifizierte berufliche Weiterbildung — 24 Lehrgänge zu KI, Führung, Resilienz, Marketing und HR. 100 % online, self-paced, mit IHK-Zertifikat.
:quality(85))