Pflegezeit
Anspruch nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG § 3) auf bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen. Unbezahlt; zinsloses Bundesdarlehen möglich. Gilt in Betrieben ab 16 Beschäftigten.
Pflegezeit ist neben Familienpflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung eines der drei Hauptinstrumente des PflegeZG (in Kraft seit 2008). Mitarbeitende werden ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt, um nahe Angehörige mit Pflegegrad 1-5 zu pflegen, in der eigenen häuslichen Umgebung oder beim Angehörigen.
Anspruchsvoraussetzungen
Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten. Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen festgestellt oder unmittelbar bevorstehend (Pflegegrad 1-5). Schriftliche Ankündigung mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn, mit Angabe von Zeitraum und Umfang. Kündigungsschutz ab Ankündigung bis Ende der Pflegezeit.
Vergütung und soziale Absicherung
Unbezahlt. Anspruch auf zinsloses Bundesdarlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zur teilweisen Aufstockung. Rentenbeiträge übernimmt teilweise die Pflegekasse des/der Pflegebedürftigen, wenn häuslich gepflegt wird (mind. 10 h/Woche an mind. 2 Tagen). Krankenversicherung muss aktiv geklärt werden (Familienversicherung oder freiwillig).
Hinweis
Keine Rechtsberatung. Bei konkreten Anträgen Pflegekasse, BAFzA oder Fachanwalt für Arbeitsrecht einbeziehen.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel Akut-Phase: Mitarbeiterin in einer 200-Personen-Firma. Vater nach Schlaganfall pflegebedürftig (Pflegegrad 3). Sie nimmt 3 Monate volle Pflegezeit, um Pflege zu organisieren und Übergang in ambulante Versorgung zu begleiten.
Beispiel Teil-Freistellung: Mitarbeiter pflegt seine Mutter mit Demenz. Reduziert für 6 Monate auf 20 h/Woche (Teil-Pflegezeit), Vormittage zuhause, Nachmittage Tagespflege + Job. Aufstockung über BAFzA-Darlehen.
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