Vereinbarkeit & Familie

Pflegezeit vs. Familienpflegezeit, was ist der Unterschied?

Zuletzt aktualisiert:

Pflegezeit (PflegeZG, seit 2008)

Vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monate. Unbezahlt, zinsloses Bundesdarlehen über BAFzA möglich. Ab Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Schriftliche Ankündigung 10 Arbeitstage vorher. Voraussetzung: pflegebedürftiger naher Angehöriger (Pflegegrad 1-5 oder gleichgestellt). Kündigungsschutz vom Antrag bis zum Ende.

Familienpflegezeit (FPfZG, seit 2012)

Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 h/Woche, bis zu 24 Monate. Unbezahlt, zinsloses Darlehen zur teilweisen Aufstockung. Ab Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Schriftliche Vereinbarung 8 Wochen vorher. Voraussetzung wie bei Pflegezeit. Kündigungsschutz.

Vergleichstabelle (mental)

Dauer: 6 Monate (PflegeZG) vs. 24 Monate (FPfZG). Modus: Auszeit oder Teilzeit (PflegeZG) vs. nur Teilzeit min. 15h (FPfZG). Mindest-Betriebsgröße: 16 vs. 26. Vorlauf: 10 Tage vs. 8 Wochen. Beide: unbezahlt, Darlehen möglich, Kündigungsschutz.

Welches passt wann?

Akute, intensive Phase (Krankenhausentlassung, neue Pflege-Situation): Pflegezeit, voll raus, alles organisieren. Stabile, langfristige Pflege (Demenz, chronische Erkrankung): Familienpflegezeit. Teilzeit ermöglicht Job-Anker. Kombination: 6 Monate Pflegezeit + 18 Monate Familienpflegezeit = max. 24 Monate gesamt pro Angehörigem.

Hinweis

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Anträgen Pflegekasse, BAFzA oder Fachanwalt für Arbeitsrecht einbeziehen.

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