Vereinbarkeit & Familie

Wie vereinbaren Mitarbeitende Pflege von Angehörigen mit ihrem Job?

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Pflege wird in den 2020er-Jahren das zweite große Vereinbarkeits-Thema neben Kinderbetreuung. 2024 pflegen rund 5 Mio. erwerbstätige Menschen in Deutschland Angehörige. Tendenz steigend (Bertelsmann Pflegereport 2024). Anders als Elternzeit ist Pflege selten planbar, sie trifft Mitarbeitende plötzlich.

1. Akuter Pflegefall (bis 10 Tage)

PflegeZG § 2: Recht auf bis zu 10 Arbeitstage Freistellung, um Pflege akut zu organisieren. Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz (ähnlich Kinderkrankengeld) über die Pflegeversicherung. Ankündigung „unverzüglich“. Voraussetzung: pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne des SGB XI.

2. Pflegezeit (bis 6 Monate)

PflegeZG § 3: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung. Unbezahlt, aber zinsloses Bundesdarlehen möglich (BAFzA). Voraussetzung: Betriebe ab 16 Beschäftigte, Ankündigung 10 Tage vorher schriftlich. Pflegegrad 1-5 oder voraussichtlicher Pflegegrad.

3. Familienpflegezeit (bis 24 Monate)

FPfZG: Bis 24 Monate Arbeitszeit auf min. 15 h/Woche reduzieren. Auch hier zinsloses Darlehen zur Aufstockung. Voraussetzung: Betriebe ab 26 Beschäftigte, schriftliche Vereinbarung 8 Wochen vorher. Pflege- und Familienpflegezeit können kombiniert werden, max. 24 Monate gesamt pro Angehörigem.

4. Sterbephase (bis 3 Monate)

PflegeZG § 3 Abs. 6: 3 Monate vollständige oder teilweise Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase. Ärztliches Attest erforderlich. Kein Pflegegrad nötig.

Was Arbeitgeber zusätzlich anbieten können

Externe Pflege-Beratung (pme Familienservice, voiio, AWO) als Benefit. Pflege-Notfall-Hotline 24/7. Flexible Modelle: Homeoffice an Pflegetagen, Vertrauensarbeitszeit, Jobsharing für Pflege-Phasen. Pflege-Lotsen intern. Kostenlose Erstberatung mit Fachanwalt für Sozialrecht.

Hinweis

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Pflege-Anträgen Pflegekasse, Fachstelle für pflegende Angehörige oder Fachanwalt einbeziehen.

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