Diversity Management

Was ist eine AGG-Beschwerdestelle und wann ist sie Pflicht?

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Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter

Anders als manche denken: Die AGG-Beschwerdestelle ist nicht erst ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl Pflicht. Jeder Arbeitgeber, auch der mit einer einzigen Beschäftigten, muss eine zuständige Stelle benennen. Bei Kleinunternehmen kann das die Geschäftsführung sein, was aber problematisch ist, wenn die Beschwerde gerade gegen sie geht.

Was die Stelle leistet

1) Beschwerden entgegennehmen, mündlich oder schriftlich. 2) Sachverhalt prüfen, neutral. 3) Maßnahmen empfehlen oder ergreifen. 4) Ergebnis schriftlich mitteilen. Die Stelle muss niedrigschwellig zugänglich sein, Vertraulichkeit zusichern und vor Maßregelung schützen.

Wer sollte besetzen

Idealerweise nicht die direkte Führungskraft des Beschwerdeführers, sondern HR, eine externe Vertrauensperson oder ein Diversity-Beauftragter. Wichtig: Die Person muss geschult sein im Umgang mit Diskriminierung, AGG-rechtlich firm und kommunikativ kompetent. Eine schlecht besetzte Beschwerdestelle ist schlimmer als keine, weil sie das Vertrauen zerstört.

Was bei Verletzung droht

Wenn der Arbeitgeber keine Beschwerdestelle hat oder Beschwerden ignoriert, hat der Beschäftigte Anspruch auf Schadensersatz nach Paragraf 15 AGG. Dazu kommen Reputationsschäden und in Folgeklagen oft höhere Vergleichssummen. Wer eine ernstgemeinte Stelle einrichtet, zeigt Diversity-Kompetenz und schützt sich rechtlich.

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