6 gesetzliche Pflegezeit-Optionen · welche wann gilt
Akut-Phase: bis 10 Tage bezahlte Freistellung (PflegeZG § 2). Strukturiert: bis 6 Monate Pflegezeit (PflegeZG § 3) oder bis 24 Monate Familienpflegezeit auf min. 15 h/Woche (FPfZG). Spezial: Sterbephase 3 Monate, Pflege minderjähriger Angehöriger 6 Monate, Kombinations-Modell bis 24 Monate. Alle Modelle: nahe Angehörige, Pflegegrad 1-5, Kündigungsschutz.
Pflege trifft Mitarbeitende selten planbar. Damit eine Vereinbarkeitsbeauftragter im akuten Fall handlungsfähig ist, muss sie alle gesetzlichen Optionen kennen, und ihre Trigger. Hier die 6 wichtigsten, alphabetisch nach Anwendungs-Situation sortiert.
Akut: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (PflegeZG § 2)
Dauer: bis 10 Arbeitstage. Bezahlt: ja, über Pflegeunterstützungsgeld der Pflegeversicherung (ähnlich Kinderkrankengeld). Voraussetzung: akute Pflegesituation, naher Angehöriger, voraussichtlicher oder bestehender Pflegebedarf. Anwendung: Krankenhausentlassung organisieren, erste Pflegekraft suchen, Pflegegrad-Antrag stellen. Ankündigung: „unverzüglich".
Mittel: Pflegezeit (PflegeZG § 3)
Dauer: bis 6 Monate. Modus: ganz oder teilweise freigestellt. Bezahlt: nein, zinsloses Bundesdarlehen über BAFzA möglich. Voraussetzung: Betrieb ab 16 Beschäftigte, naher Angehöriger mit Pflegegrad 1-5. Ankündigung: schriftlich 10 Arbeitstage vorher. Kündigungsschutz.
Lang: Familienpflegezeit (FPfZG)
Dauer: bis 24 Monate. Modus: Arbeitszeit-Reduzierung auf mindestens 15 h/Woche. Bezahlt: nein, zinsloses Darlehen zur teilweisen Aufstockung. Voraussetzung: Betrieb ab 26 Beschäftigte. Ankündigung: schriftliche Vereinbarung 8 Wochen vorher. Kündigungsschutz.
Sterbephase: 3-monatige Begleitung
PflegeZG § 3 Abs. 6: Bis zu 3 Monate vollständige oder teilweise Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase. Voraussetzung: ärztliches Attest „lebenslimitierende Erkrankung mit fortgeschrittener Diagnose". KEIN Pflegegrad nötig. Kann auch für Angehörige außerhalb häuslicher Umgebung (Hospiz) genutzt werden.
Minderjährig: Pflege eines Kindes
PflegeZG § 3 Abs. 5: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes, auch in stationärer Einrichtung. Wichtige Erweiterung 2015: Vor 2015 nur häusliche Pflege erlaubt. Voraussetzung: Pflegegrad 1-5 oder gleichgestellt.
Kombination: Pflegezeit + Familienpflegezeit
Beide Modelle können nacheinander genutzt werden. Gesamtdauer max. 24 Monate pro Angehörigem. Typische Sequenz: 6 Monate Pflegezeit (intensive Akutphase) → 18 Monate Familienpflegezeit (Stabilisierung mit Teilzeit). Übergang reibungslos planen, schriftlicher Antrag jeweils vorher.
Fazit
Was Vereinbarkeitsbeauftragte vorhalten sollten
1-Seiten-Übersicht mit den 6 Optionen + Trigger-Fragen für Beratungsgespräche. Mustertexte für die Ankündigung (Pflegezeit, Familienpflegezeit). Kontakte: Pflegekasse (für Pflegegrad-Antrag), BAFzA (für Darlehen), regionale Pflegestützpunkte, Hotlines wie pme Familienservice.
Hinweis
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Anträgen Pflegekasse oder Fachanwalt für Arbeitsrecht einbeziehen. Rechtsstand 2026. Anpassungen prüfen.
FAQs
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Vereinbarkeitsbeauftragter (IHK)
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