Vereinbarkeit & Familie

6 gesetzliche Pflegezeit-Optionen · welche wann gilt

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In einem Satz

Akut-Phase: bis 10 Tage bezahlte Freistellung (PflegeZG § 2). Strukturiert: bis 6 Monate Pflegezeit (PflegeZG § 3) oder bis 24 Monate Familienpflegezeit auf min. 15 h/Woche (FPfZG). Spezial: Sterbephase 3 Monate, Pflege minderjähriger Angehöriger 6 Monate, Kombinations-Modell bis 24 Monate. Alle Modelle: nahe Angehörige, Pflegegrad 1-5, Kündigungsschutz.

Pflege trifft Mitarbeitende selten planbar. Damit eine Vereinbarkeitsbeauftragter im akuten Fall handlungsfähig ist, muss sie alle gesetzlichen Optionen kennen, und ihre Trigger. Hier die 6 wichtigsten, alphabetisch nach Anwendungs-Situation sortiert.

1

Akut: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (PflegeZG § 2)

Dauer: bis 10 Arbeitstage. Bezahlt: ja, über Pflegeunterstützungsgeld der Pflegeversicherung (ähnlich Kinderkrankengeld). Voraussetzung: akute Pflegesituation, naher Angehöriger, voraussichtlicher oder bestehender Pflegebedarf. Anwendung: Krankenhausentlassung organisieren, erste Pflegekraft suchen, Pflegegrad-Antrag stellen. Ankündigung: „unverzüglich".

2

Mittel: Pflegezeit (PflegeZG § 3)

Dauer: bis 6 Monate. Modus: ganz oder teilweise freigestellt. Bezahlt: nein, zinsloses Bundesdarlehen über BAFzA möglich. Voraussetzung: Betrieb ab 16 Beschäftigte, naher Angehöriger mit Pflegegrad 1-5. Ankündigung: schriftlich 10 Arbeitstage vorher. Kündigungsschutz.

3

Lang: Familienpflegezeit (FPfZG)

Dauer: bis 24 Monate. Modus: Arbeitszeit-Reduzierung auf mindestens 15 h/Woche. Bezahlt: nein, zinsloses Darlehen zur teilweisen Aufstockung. Voraussetzung: Betrieb ab 26 Beschäftigte. Ankündigung: schriftliche Vereinbarung 8 Wochen vorher. Kündigungsschutz.

4

Sterbephase: 3-monatige Begleitung

PflegeZG § 3 Abs. 6: Bis zu 3 Monate vollständige oder teilweise Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase. Voraussetzung: ärztliches Attest „lebenslimitierende Erkrankung mit fortgeschrittener Diagnose". KEIN Pflegegrad nötig. Kann auch für Angehörige außerhalb häuslicher Umgebung (Hospiz) genutzt werden.

5

Minderjährig: Pflege eines Kindes

PflegeZG § 3 Abs. 5: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes, auch in stationärer Einrichtung. Wichtige Erweiterung 2015: Vor 2015 nur häusliche Pflege erlaubt. Voraussetzung: Pflegegrad 1-5 oder gleichgestellt.

6

Kombination: Pflegezeit + Familienpflegezeit

Beide Modelle können nacheinander genutzt werden. Gesamtdauer max. 24 Monate pro Angehörigem. Typische Sequenz: 6 Monate Pflegezeit (intensive Akutphase) → 18 Monate Familienpflegezeit (Stabilisierung mit Teilzeit). Übergang reibungslos planen, schriftlicher Antrag jeweils vorher.

Fazit

Was Vereinbarkeitsbeauftragte vorhalten sollten

1-Seiten-Übersicht mit den 6 Optionen + Trigger-Fragen für Beratungsgespräche. Mustertexte für die Ankündigung (Pflegezeit, Familienpflegezeit). Kontakte: Pflegekasse (für Pflegegrad-Antrag), BAFzA (für Darlehen), regionale Pflegestützpunkte, Hotlines wie pme Familienservice.

Hinweis

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Anträgen Pflegekasse oder Fachanwalt für Arbeitsrecht einbeziehen. Rechtsstand 2026. Anpassungen prüfen.

FAQs

Wer gilt als „naher Angehöriger"?
Der Kreis ist gesetzlich eng definiert. Nicht enthalten sind z.B. Cousins/Cousinen, Tanten/Onkel oder Freund, auch wenn faktische Pflege geleistet wird. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt der/die Partner als nah, sofern eheähnliche Lebensgemeinschaft nachweisbar. Im Zweifel bei Pflegekasse oder Fachanwalt klären.
Was passiert mit Renten- und Krankenversicherung in Pflegezeit?
Wer mindestens 10 h/Woche an mindestens 2 Tagen häuslich pflegt und nicht mehr als 30 h/Woche erwerbstätig ist, gilt als „nicht erwerbsmäßig pflegende Person" und bekommt Rentenbeiträge aus der Pflegeversicherung des/der Pflegebedürftigen. Krankenversicherung muss aktiv geklärt werden, bei Vollfreistellung droht sonst eine Lücke. Daher: Pflegekasse VOR Beginn kontaktieren, nicht nachträglich.
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