Datenschutz & IT-Sicherheit

DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung)

Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, englisch DPIA) nach Art. 35 DSGVO ist ein strukturiertes Verfahren zur Bewertung der Risiken einer geplanten Datenverarbeitung. Pflicht, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht, etwa bei…

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Die DSFA ist kein Bürokratie-Selbstzweck, sondern Risiko-Management: vor dem Start einer Verarbeitung systematisch prüfen, was schiefgehen könnte und wie die geplanten Maßnahmen das Risiko reduzieren. Die EDSA-Leitlinien WP248 sind der internationale Standard.

Pflichtinhalte nach Art. 35 Abs. 7

(a) Systematische Beschreibung der Verarbeitung und Zwecke, (b) Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, (c) Bewertung der Risiken für Rechte und Freiheiten, (d) Abhilfemaßnahmen. TOMs, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen.

Konsultation der Aufsichtsbehörde

Wenn das Restrisiko trotz Maßnahmen hoch bleibt, schreibt Art. 36 die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde vor. Antwort innerhalb von 8 Wochen, in komplexen Fällen verlängerbar. Achtung: Die Konsultation ersetzt nicht die DSFA, sondern kommt obendrauf.

Beispiele aus der Praxis

Beispiel KI-Recruiting: Algorithmus filtert Bewerbungen vor. DSFA-Pflicht klar, da automatisierte Entscheidung über Personen + Profiling + ggf. Bias-Risiko. Maßnahmen: menschliches Review-Tor, Trainingsdaten-Audit, transparente Information, Widerspruchsmöglichkeit, regelmäßige Bias-Tests.

Beispiel Videoüberwachung: Öffentlich zugänglicher Eingangsbereich eines Bürogebäudes. DSFA-Pflicht nach Art. 35 Abs. 3 lit. c. Maßnahmen: enge Zweckbindung (Diebstahlschutz), kurze Speicherdauer (72h), Beschilderung, keine Verknüpfung mit anderen Daten, Betriebsrat einbeziehen.

KI-Begriff erklärt · DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung)

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