Weiterbildung für euer Team, mitfinanziert von der Agentur für Arbeit

Über das Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) beteiligt sich die Agentur für Arbeit an Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt eurer Beschäftigten, auch wenn niemand von Arbeitslosigkeit bedroht ist.

  • IHK-Zertifikat
  • 200 Stunden Lehrgangsumfang
  • Online und selbstbestimmt lernen

Worauf ihr euch verlassen könnt

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FOCUS: TOP Anbieter für Weiterbildung 2026

FOCUS-Auszeichnung

TOP Anbieter für Weiterbildung 2026.

IHK-Projektgesellschaft mbH Ostbrandenburg

IHK-Partnerschaft

Unsere IHK-Lehrgänge laufen über die IHK-Projektgesellschaft Ostbrandenburg. Sie nimmt die Leistungsüberprüfung ab und stellt das Zertifikat aus.

Förderfähig über GPB

Für geförderte Weiterbildung arbeiten wir mit unserem Schwesterunternehmen GPB zusammen: Es ist der nach der AZAV zugelassene Träger, über den die Maßnahme läuft.

Für wen das gilt

  • Die Weiterbildung geht über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinaus.
  • Der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück. Gemeint sind Abschlüsse mit einer vorgeschriebenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren.
  • Die Person hat in den zwei Jahren vor der Antragstellung an keiner nach dieser Vorschrift geförderten Weiterbildung teilgenommen.
  • Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden.
  • Maßnahme und Träger sind zugelassen (AZAV).
  • Nicht gefördert werden Maßnahmen, zu deren Durchführung ihr als Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet seid.

Wer arbeitslos ist oder es demnächst sein könnte, geht einen anderen Weg: über den Bildungsgutschein nach § 81 SGB III. Zur Förderung über den Bildungsgutschein

Was die Agentur übernimmt

Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt von eurer Betriebsgröße ab. Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt werden getrennt bezuschusst. Die Werte unten sind die gesetzlichen Regelsätze. Entscheiden tut die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Förderung nach Betriebsgröße (§ 82 Abs. 2 und 3 SGB III)
BetriebsgrößeLehrgangskostenArbeitsentgelt
Unter 50 BeschäftigteVoll übernommen (kein Arbeitgeberanteil)Zuschuss 75 %
50 bis unter 500 BeschäftigteArbeitgeberanteil 50 %Zuschuss 50 %
Ab 500 BeschäftigteArbeitgeberanteil 75 %Zuschuss 25 %

Ab 45 Jahren oder bei Schwerbehinderung

Für Beschäftigte ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung entfällt der Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten vollständig, allerdings nur in Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten. Ab 500 Beschäftigten gilt diese Ausnahme nicht.

Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

Regelt eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag betriebsbezogen die berufliche Weiterbildung, sinkt der Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten um 5 Prozentpunkte, unabhängig von der Betriebsgröße. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann in diesem Fall um weitere 5 Prozentpunkte steigen.

Wie eure Betriebsgröße gezählt wird

Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig: bis 10 Wochenstunden mit 0,25, bis 20 Stunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75. Maßgeblich sind alle Beschäftigten des Unternehmens; gehört ihr zu einem Konzern, zählt der gesamte Konzern.

Sammelantrag für mehrere Beschäftigte

Für mehrere vergleichbare Beschäftigte könnt ihr die Förderung gebündelt beantragen. Die Betroffenen oder eure Betriebsvertretung müssen zustimmen, und ihr müsst die Weiterleitung spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachweisen.

Fördermittelrechner

Wählt eure Expert-Qualifikation und tragt eure Eckdaten ein. Die Zuschüsse werden direkt berechnet.

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Der Rechner setzt die Listenpreise unserer Expert-Qualifikationen an, ohne Rabatt. Welche Kosten für euren Antrag gelten, klären wir anhand des konkreten Angebots.

Drei Rechenbeispiele

So sieht die Förderung in typischen Fällen aus, gerechnet für eine Person und dieselbe Expert-Qualifikation, damit die Betriebsgröße vergleichbar bleibt.

New Work Expert · 200 Stunden, Listenpreis ohne Rabatt
BeispielfallZuschuss LehrgangskostenZuschuss ArbeitsentgeltEigenanteil des Betriebs
Handwerksbetrieb12 Beschäftigte · 3.200,00 € brutto im Monat4.196,00 €2.774,57 €0,00 €
Mittelständisches Unternehmen180 Beschäftigte · 4.200,00 € brutto im Monat2.098,00 €2.427,75 €2.098,00 €
Konzern mit Betriebsvereinbarung900 Beschäftigte · 5.000,00 € brutto im Monat1.258,80 €1.734,10 €2.937,20 €

Gerechnet mit derselben Logik wie der Rechner oben, je Beschäftigte oder Beschäftigten. Unverbindliche Schätzung, bewilligt wird im Einzelfall.

So läuft es ab

  1. 1

    Beratung mit uns

    Wir klären gemeinsam, welcher Lehrgang zu eurem Vorhaben passt und was ihr für den Antrag braucht.

  2. 2

    Beratung bei eurer Agentur für Arbeit

    Sprecht mit dem Arbeitgeber-Service eurer Agentur für Arbeit, bevor die Weiterbildung beginnt. Dort klärt sich, ob euer Vorhaben gefördert werden kann und welche Unterlagen ihr braucht.

    Vor Beginn der Weiterbildung
  3. 3

    Antrag und Bewilligung

    Gefördert wird die beschäftigte Person, sie kann den Antrag selbst stellen; für mehrere vergleichbare Beschäftigte geht es gebündelt (§ 82 Abs. 5 SGB III). Die Agentur bescheinigt die Förderung mit einem Bildungsgutschein, der ihr vor Beginn der Maßnahme vorliegen muss. Bei Beschäftigten kann sie darauf verzichten (§ 82 Abs. 6 in Verbindung mit § 81 Abs. 4 SGB III).

  4. 4

    Start der Weiterbildung

    Nach Bewilligung starten eure Beschäftigten den Lehrgang, online und flexibel neben dem Job.

Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III)

Das Qualifizierungsgeld ist ein eigenständiges Instrument und tritt an die Stelle des Kurzarbeitergeldes. Es setzt voraus, dass in eurem Betrieb strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf besteht und mindestens 20 Prozent der Beschäftigten betrifft. In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten reichen 10 Prozent. Dazu braucht es eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag; unter zehn Beschäftigten genügt eine schriftliche Erklärung. Die Weiterbildung finanziert der Betrieb, die Beschäftigten dürfen nicht beteiligt werden. Das Arbeitsverhältnis muss bestehen und darf nicht gekündigt sein. § 82 passt, wenn ihr gezielt einzelne Beschäftigte weiterbildet. § 82a kommt infrage, wenn der Qualifizierungsbedarf einen größeren Teil der Belegschaft betrifft und ihr das über eine Vereinbarung regelt. Beides zugleich geht nicht: Für dieselbe Maßnahme schließen sich die zwei Wege aus (§ 82a Abs. 5 Nr. 2 SGB III).

Welcher Weg zu euch passt, klären wir im Gespräch

Passende Lehrgänge

Über 120 Stunden Umfang, mit IHK-Zertifikat: Nur unsere sechs Expert-Qualifikationen erreichen die gesetzliche Stundengrenze. Einzelne Lehrgänge mit 50 Stunden kommen über das Qualifizierungschancengesetz nicht in Frage. Ob eine Maßnahme im Einzelfall zugelassen ist, klären wir gemeinsam mit GPB.

IHK-Zertifikat

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Beratung für Arbeitgeber

Wir melden uns, sobald wir eure Anfrage gesehen haben.

Nutzt ihr den Rechner oben? Der Chat-Button dort übernimmt automatisch euer Ergebnis.

Oder schreibt uns direkt:

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Wenn das Qualifizierungschancengesetz nicht passt

Nicht jeder Fall fällt unter § 82. Wer arbeitslos ist oder es demnächst sein könnte, geht einen anderen Weg: über den Bildungsgutschein nach § 81 SGB III. Reicht der Lehrgang nicht über 120 Stunden hinaus, kommt die Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz ohnehin nicht in Frage. Dann lohnt der Blick auf einen unserer Einzellehrgänge, mit Ratenzahlung oder Firmenlizenz. Was in eurem Fall der sinnvollste Weg ist, klären wir in einem kurzen Gespräch. Wir sagen euch auch, wenn es keinen gibt.

Förderung über den BildungsgutscheinFall im Gespräch klären

Die Begriffe, die im Antrag auftauchen

Kurz erklärt, mit der Stelle im Gesetz, damit ihr im Gespräch mit der Agentur für Arbeit wisst, wovon die Rede ist.

Ermessensleistung
Die Förderung ist kein Anspruch. Das Gesetz formuliert sie als Soll- und Kann-Vorschrift, die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall (§ 82 SGB III). Deshalb kann niemand eine Bewilligung zusagen.
Lehrgangskostenzuschuss
Der Anteil an den Kosten der Weiterbildung selbst, den die Agentur übernimmt. Wie hoch er ist, hängt an eurer Betriebsgröße; euer eigener Anteil steht in § 82 Abs. 2 SGB III.
Arbeitsentgeltzuschuss
Ein Zuschuss zu dem Lohn, den ihr während der Weiterbildung weiterzahlt. Bemessen wird er nach den weiterbildungsbedingten Zeiten ohne Arbeitsleistung, einschließlich des pauschalen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung (§ 82 Abs. 3 SGB III).
AZAV-Zulassung
Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung regelt, wer geförderte Weiterbildung anbieten darf. § 82 Abs. 1 Nr. 5 SGB III verlangt, dass sowohl der Träger als auch die einzelne Maßnahme zugelassen sind. Bei uns läuft das über unser Schwesterunternehmen GPB.
Bildungsgutschein
Damit bescheinigt die Agentur, dass die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Der Träger muss ihn vor Beginn der Maßnahme vorlegen (§ 81 Abs. 4 SGB III, über § 82 Abs. 6 anwendbar). Bei Beschäftigten kann die Agentur darauf verzichten.
Sammelantrag
Ein gebündelter Antrag für mehrere Beschäftigte, die sich in Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf ähneln. Die Betroffenen oder die Betriebsvertretung müssen zustimmen (§ 82 Abs. 5 SGB III).
Anpassungsfortbildung
Eine kurze Schulung für den konkreten Arbeitsplatz. Sie wird nicht gefördert: Die Weiterbildung muss über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Beschäftigtenzahl
Maßgeblich sind alle Beschäftigten des Unternehmens, bei Konzernzugehörigkeit die des ganzen Konzerns. Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 10 Wochenstunden mit 0,25, bis 20 mit 0,5, bis 30 mit 0,75 (§ 82 Abs. 6 SGB III). An den Schwellen 50 und 500 entscheidet das über den Fördersatz.
Qualifizierungsgeld
Ein eigenes Instrument nach § 82a SGB III für Betriebe im Strukturwandel. Es tritt an die Stelle des Kurzarbeitergeldes und setzt voraus, dass der Qualifizierungsbedarf mindestens 20 Prozent der Belegschaft betrifft. Unter 250 Beschäftigten sind es 10 Prozent.

Häufige Fragen

Wer stellt den Antrag?

Gefördert wird die beschäftigte Person, und sie kann den Antrag selbst stellen. Die Agentur bescheinigt die Förderung mit einem Bildungsgutschein (§ 82 Abs. 6 in Verbindung mit § 81 Abs. 4 SGB III). Ihr als Arbeitgeber könnt den Antrag zusätzlich gebündelt für mehrere vergleichbare Beschäftigte stellen; dafür müssen die Betroffenen oder eure Betriebsvertretung zustimmen (§ 82 Abs. 5).

Was kostet es den Betrieb?

Das hängt von eurer Betriebsgröße ab: Bei weniger als 50 Beschäftigten soll die Agentur ganz auf eine Beteiligung verzichten, darüber liegt der Regelsatz bei 50 beziehungsweise 75 Prozent der Lehrgangskosten. Der Anteil sinkt um 5 Prozentpunkte, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die Weiterbildung betriebsbezogen regelt, und er kann ganz entfallen, wenn die Person 45 Jahre oder älter oder schwerbehindert ist und ihr weniger als 500 Beschäftigte habt. Den Betrag für euren Fall zeigt der Rechner oben.

Wie lange dauert das Verfahren?

Plant Vorlauf ein: Der Bildungsgutschein muss der Agentur vor Beginn der Maßnahme vorliegen. Wie lange eure Agentur für die Prüfung braucht, ist von Ort zu Ort verschieden. Fragt im Beratungsgespräch danach.

Welche Kurse sind zugelassen?

Gefördert werden nur Maßnahmen, bei denen sowohl der Träger als auch die Maßnahme selbst nach der AZAV zugelassen sind, und die länger als 120 Stunden dauern (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB III). Die Stundengrenze erreichen bei uns nur die sechs Expert-Qualifikationen mit je 200 Stunden; einzelne Lehrgänge mit 50 Stunden nicht. Ob für die konkrete Qualifikation eine Maßnahmezulassung vorliegt, klären wir vor dem Antrag gemeinsam mit unserem AZAV-zugelassenen Schwesterunternehmen GPB.

Haben wir einen Anspruch auf die Förderung?

Nein. Das Gesetz formuliert die Förderung als Soll- und Kann-Vorschrift, die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen im Einzelfall (§ 82 Abs. 1 bis 5 SGB III). Weder wir noch sonst jemand kann euch eine Bewilligung zusagen. Was wir tun können: den Antrag so vorbereiten, dass die Voraussetzungen belegt sind.

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Förderung?

Auf § 82 SGB III, der Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten. Über Absatz 6 Satz 1 gilt zusätzlich § 81 Abs. 4 SGB III, der den Bildungsgutschein regelt. Das Qualifizierungsgeld steht daneben in § 82a.

Wie viele Stunden muss die Weiterbildung haben?

Mehr als 120 Stunden (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Genau 120 reichen nicht. Unsere einzelnen Lehrgänge haben 50 Stunden und kommen deshalb nicht in Frage; die sechs Expert-Qualifikationen bestehen aus vier Lehrgängen und kommen auf 200 Stunden.

Welche Maßnahmen sind ausgeschlossen?

Ausgeschlossen ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung ihr als Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet seid (§ 82 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Ebenso wenig zählen ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen (Abs. 1 Nr. 1).

Wie wird unsere Betriebsgröße gezählt?

Nach § 82 Abs. 6 SGB III. Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 10 Wochenstunden mit 0,25, bis 20 Stunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75. Maßgeblich sind alle Beschäftigten des Unternehmens, zu dem der Betrieb gehört. Gehört das Unternehmen zu einem Konzern, zählen die Beschäftigten des ganzen Konzerns. Das ist wichtig, weil die Schwellen bei 50 und 500 liegen.

Was bringt uns eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag?

Regelt eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag betriebsbezogen die berufliche Weiterbildung, sinkt euer Anteil an den Lehrgangskosten um 5 Prozentpunkte, unabhängig von der Betriebsgröße. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann in diesem Fall um 5 Prozentpunkte steigen (§ 82 Abs. 4 SGB III). Die Senkung ist zwingend, die Erhöhung eine Kann-Regelung.

Gilt etwas Besonderes ab 45 Jahren oder bei Schwerbehinderung?

Ja. Ist die Person bei Beginn der Teilnahme 45 Jahre alt oder älter oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, soll die Agentur ganz auf eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers verzichten. Das gilt aber nur in Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten (§ 82 Abs. 2 Satz 4 SGB III). Ab 500 greift die Ausnahme nicht.

Wie oft kann dieselbe Person gefördert werden?

Sie darf in den zwei Jahren vor der Antragstellung an keiner nach dieser Vorschrift geförderten Weiterbildung teilgenommen haben (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Beim Qualifizierungsgeld nach § 82a sind es vier Jahre.

Können wir mehrere Beschäftigte gemeinsam anmelden?

Ja, als Sammelantrag. Voraussetzung ist, dass der Antrag mehrere Beschäftigte betrifft, die sich in Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf ähneln, und dass diese Beschäftigten oder eure Betriebsvertretung zustimmen (§ 82 Abs. 5 SGB III). Die Agentur kann dann als Gesamtleistung bewilligen. Ihr müsst die Weiterleitung der Leistungen spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachweisen.

Was ist ein Bildungsgutschein und brauchen wir ihn?

Mit dem Bildungsgutschein bescheinigt die Agentur, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen (§ 81 Abs. 4 SGB III, über § 82 Abs. 6 anwendbar). Der Träger muss ihn der Agentur vor Beginn der Maßnahme vorlegen. Bei Beschäftigten kann die Agentur auf die Ausstellung verzichten, etwa wenn Arbeitgeber und Beschäftigte einverstanden sind.

Was ist der Unterschied zum Qualifizierungsgeld?

Das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) tritt an die Stelle des Kurzarbeitergeldes und setzt strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf voraus, der mindestens 20 Prozent der Belegschaft betrifft. In Betrieben unter 250 Beschäftigten sind es 10 Prozent. Dazu braucht es eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag, und der Betrieb finanziert die Weiterbildung; die Beschäftigten dürfen nicht beteiligt werden. Für dieselbe Maßnahme schließen sich § 82 und § 82a aus (§ 82a Abs. 5 Nr. 2).

Werden behinderungsbedingte Mehraufwendungen übernommen?

Ja. Mehraufwendungen, die behinderungsbedingt im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach § 82 Abs. 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen (§ 82 Abs. 8 SGB III).

Muss die Weiterbildung während der Arbeitszeit stattfinden?

Das Gesetz schreibt es nicht vor. Für den Zuschuss zum Arbeitsentgelt zählen aber nur die weiterbildungsbedingten Zeiten ohne Arbeitsleistung (§ 82 Abs. 3 SGB III). Wer komplett in der Freizeit lernt, bekommt also keinen Entgeltzuschuss. Die Lehrgangskosten können trotzdem bezuschusst werden. Unsere Lehrgänge laufen online und asynchron, das lässt sich beides einrichten.

Gilt etwas Besonderes für Beschäftigte ohne Berufsabschluss?

Ja. Erfüllt jemand die Voraussetzungen für eine Förderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Abs. 2 SGB III, kann der Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zur vollen Höhe des anteiligen Entgelts erbracht werden. Die Staffelung nach Betriebsgröße greift dann erst „im Übrigen“ (§ 82 Abs. 3 Satz 2 und 4). Unser Rechner bildet diesen Sonderfall nicht ab; sprecht uns darauf an.