Datenschutz & IT-Sicherheit

Welche Rechte haben Betroffene nach DSGVO?

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Recht auf Information (Art. 13/14)

Pflicht des Verantwortlichen, aktiv zu informieren, bei direkter Erhebung beim Betroffenen (Art. 13) und bei Erhebung aus anderen Quellen (Art. 14). Inhalt: Identität, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Drittland, Rechte. In der Praxis: Datenschutzerklärung auf der Website, Hinweis bei Formularen, Mitarbeiter-Informationen beim Onboarding.

Recht auf Auskunft (Art. 15)

Jeder kann anfragen, ob und welche Daten über ihn verarbeitet werden, und eine Kopie verlangen. Inhalt: Zwecke, Kategorien, Empfänger, Speicherdauer, Herkunft (falls nicht beim Betroffenen erhoben), automatisierte Entscheidungen. Praxis-Falle: Auskunft ist umfassend zu erteilen, der EuGH (C-487/21) hat 2023 klargestellt, dass auch Kopien aus Akten/Datenbanken gemeint sind.

Recht auf Berichtigung (Art. 16)

Unrichtige Daten sind unverzüglich zu korrigieren, unvollständige zu vervollständigen. Bedeutsam etwa bei Adressänderungen, falsch erfassten Vertragsdaten, fehlerhaften Bonitäts-Scores. Berichtigung muss auch an Empfänger der Daten weitergeleitet werden (Art. 19), soweit möglich und nicht unverhältnismäßig.

Recht auf Löschung („Vergessenwerden“, Art. 17)

Löschung ist Pflicht, wenn: Daten nicht mehr nötig, Einwilligung widerrufen, Widerspruch (Art. 21), unrechtmäßige Verarbeitung, gesetzliche Pflicht. Ausnahmen: gesetzliche Aufbewahrungspflichten (HGB/AO 6–10 Jahre), Rechtsansprüche, Meinungsfreiheit. Bei öffentlichem Zugang Pflicht zur Information anderer Verantwortlicher (Google-Suchergebnisse: EuGH C-131/12).

Recht auf Einschränkung (Art. 18) und Datenübertragbarkeit (Art. 20)

Einschränkung („Sperrung“): Daten werden markiert und nicht mehr verarbeitet, etwa solange Streit über Richtigkeit besteht. Datenübertragbarkeit: bei Daten, die der Betroffene selbst bereitgestellt hat und die automatisiert auf Basis von Einwilligung oder Vertrag verarbeitet werden. Recht auf strukturierten, maschinenlesbaren Export (z. B. CSV, JSON) und direkte Übertragung an einen anderen Anbieter (technisch machbar).

Widerspruch (Art. 21) und automatisierte Entscheidungen (Art. 22)

Bei Direktwerbung: jederzeit absoluter Widerspruch (Art. 21 Abs. 2). Bei berechtigtem Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f): Widerspruch bei besonderer Situation. Art. 22 schützt vor ausschließlich automatisierten Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung (z. B. SCHUFA-Score, automatische Kreditablehnung). Betroffener hat Recht auf menschliches Eingreifen, eigene Stellungnahme, Anfechtung.

Fristen, Form und Prozess

Reaktion innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3), Verlängerung um zwei Monate bei Komplexität (mit Begründung). Anfrage formfrei (E-Mail, Brief, Telefon). Auskunft grundsätzlich kostenfrei (Art. 12 Abs. 5). Identitätsprüfung nur bei begründeten Zweifeln. Tipp: standardisierter Prozess mit Single Point of Contact (DSB), Ticket-System, Vorlagen für jede Anfrageart.

Hinweis

Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

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